153.100
OGLO
CH-BS
§ 27 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Zuteilung der Departemente
Verwaltungseinheiten - Departemente
§ 27 Organisationsgesetz, OG · Zuteilung der Departemente
1. Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor. Der Regierungsrat teilt den übrigen Mitgliedern die Leitung eines Fachdepartements zu. Des Weiteren bezeichnet er für die Departementsvorstehenden ein Mitglied als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.