Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 26 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze der Einteilung

Verwaltungseinheiten - Departemente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Organisationsgesetz, OG · Grundsätze der Einteilung

1. Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.

2. Die Verwaltungseinheiten der den Departementen unmittelbar folgenden Ebene werden, unabhängig von ihrer Benennung, in diesem Gesetz als Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnet.

3. Aus den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen werden die Departemente gebildet, wobei einerseits auf die Wahrung der Sachzusammenhänge und die Erleichterung der Arbeitsabläufe, anderseits auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Arbeitslast auf die Departementsvorstehenden zu achten ist.

← § 25 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 27 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →