153.100
OGLO
CH-BS
§ 26 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze der Einteilung
Verwaltungseinheiten - Departemente
§ 26 Organisationsgesetz, OG · Grundsätze der Einteilung
1. Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2. Die Verwaltungseinheiten der den Departementen unmittelbar folgenden Ebene werden, unabhängig von ihrer Benennung, in diesem Gesetz als Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnet.
3. Aus den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen werden die Departemente gebildet, wobei einerseits auf die Wahrung der Sachzusammenhänge und die Erleichterung der Arbeitsabläufe, anderseits auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Arbeitslast auf die Departementsvorstehenden zu achten ist.