153.100
OGLO
CH-BS
§ 25 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Entlöhnung
Regierungsrat - Verschiedene Bestimmungen
§ 25 Organisationsgesetz, OG · Entlöhnung
1. Die Mitglieder des Regierungsrates unterstehen den Bestimmungen des Lohngesetzes und beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn in Lohnklasse 28, Stufe 12.