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§ 24 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Ausstand

Regierungsrat - Verschiedene Bestimmungen
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§ 24 Organisationsgesetz, OG · Ausstand

1. Die allgemeinen Vorschriften, die den Ausstand und die Beschränkung der Stimmgabe für Behördemitglieder und Beamte regeln, gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.

2. Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmgabe.

3. Bei der Abstimmung über Rekurse gegen Departementsentscheide hat der betreffende Departementsvorsteher kein Stimmrecht.

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