153.100
OGLO
CH-BS
§ 21 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 21 Organisationsgesetz, OG · Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse
1. Allgemeinverbindliche Verordnungen sowie wichtigere Beschlüsse und die Wahlen des Regierungsrates sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2. Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnung der von ihm ausgehenden Schriftstücke.