Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 21 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse

Regierungsrat - Geschäftsgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Organisationsgesetz, OG · Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse

1. Allgemeinverbindliche Verordnungen sowie wichtigere Beschlüsse und die Wahlen des Regierungsrates sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

2. Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnung der von ihm ausgehenden Schriftstücke.

← § 20 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 22 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →