153.100
OGLO
CH-BS
§ 20 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Protokoll
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 20 Organisationsgesetz, OG · Protokoll
1. Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
3. Das Protokoll steht den Mitgliedern des Grossen Rates zur Einsicht offen.
4. Über Geschäfte, für die der Regierungsrat Geheimhaltung beschliesst, wird bis zur vollständigen Erledigung ein besonderes Protokoll geführt, welches nur den Mitgliedern des Regierungsrates offensteht.