153.100
OGLO
CH-BS
§ 19 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Mehrheit
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 19 Organisationsgesetz, OG · Mehrheit
1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; ein Beschluss kommt jedoch nur zustande, wenn wenigstens drei Mitglieder zustimmen.
2. Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident nimmt an der Beschlussfassung teil; bei Abstimmungen gibt sie / er im Falle von Stimmengleichheit den Ausschlag.
3. Für Wahlen ist in den ersten beiden Wahlgängen das absolute Mehr der Anwesenden erforderlich. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Ein Beschluss kann nur rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.