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§ 19 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Mehrheit

Regierungsrat - Geschäftsgang
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§ 19 Organisationsgesetz, OG · Mehrheit

1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; ein Beschluss kommt jedoch nur zustande, wenn wenigstens drei Mitglieder zustimmen.

2. Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident nimmt an der Beschlussfassung teil; bei Abstimmungen gibt sie / er im Falle von Stimmengleichheit den Ausschlag.

3. Für Wahlen ist in den ersten beiden Wahlgängen das absolute Mehr der Anwesenden erforderlich. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Ein Beschluss kann nur rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

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