153.100
OGLO
CH-BS
§ 18 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stimmabgabe
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 18 Organisationsgesetz, OG · Stimmabgabe
1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht allgemein für bestimmte Geschäfte oder im Einzelfall das schriftliche Verfahren anordnet.
2. Für Wahlen kann jedes Mitglied des Regierungsrates das schriftliche Verfahren verlangen.