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153.100 OGLO CH-BS

§ 17 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Beschlussfähigkeit

Regierungsrat - Geschäftsgang
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§ 17 Organisationsgesetz, OG · Beschlussfähigkeit

1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

2. Die Anwesenheit dreier Mitglieder genügt dann, wenn alle drei den Beratungsgegenstand entweder als dringlich oder als unwichtig erklären.

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