153.100
OGLO
CH-BS
§ 16 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Andere Teilnehmer der Sitzungen
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 16 Organisationsgesetz, OG · Andere Teilnehmer der Sitzungen
1. Der Regierungsrat legt fest, welche Beamte an seinen Sitzungen teilzunehmen haben und welchen hiebei ein Antragsrecht in bezug auf Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zukommt.
2. Der Regierungsrat oder der Regierungspräsident kann im Einzelfall andere Sachkundige zu den Beratungen zuziehen.