153.100
OGLO
CH-BS
§ 14 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Sitzungen, Einberufung
Regierungsrat - Geschäftsgang
§ 14 Organisationsgesetz, OG · Sitzungen, Einberufung
1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Woche.
2. Der Regierungspräsident lädt von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.
3. Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.