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153.100 OGLO CH-BS

§ 13 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Präsidialverfügung

Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
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§ 13 Organisationsgesetz, OG · Präsidialverfügung

1. Mittels Präsidialverfügung kann der Regierungspräsident

a) in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anordnen und anstelle des Regierungsrates Entscheide treffen;

b) dem Regierungsrat unterbreitete Angelegenheiten vorwiegend förmlicher Natur oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer dem Regierungsrat nachgeordneten Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen.

2. Entscheide gemäss lit. a sind dem Regierungsrat zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

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