153.100
OGLO
CH-BS
§ 13 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Präsidialverfügung
Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
§ 13 Organisationsgesetz, OG · Präsidialverfügung
1. Mittels Präsidialverfügung kann der Regierungspräsident
a) in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anordnen und anstelle des Regierungsrates Entscheide treffen;
b) dem Regierungsrat unterbreitete Angelegenheiten vorwiegend förmlicher Natur oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer dem Regierungsrat nachgeordneten Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen.
2. Entscheide gemäss lit. a sind dem Regierungsrat zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.