153.100
OGLO
CH-BS
§ 12 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellvertretung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten
Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
§ 12 Organisationsgesetz, OG · Stellvertretung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten
1. Der Regierungsrat bestimmt die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten.
2. Ist die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident verhindert, vertritt sie bzw. ihn die Vizepräsidentin resp. der Vizepräsident.
3. Ist auch die Vizepräsidentin resp. der Vizepräsident verhindert, so vertritt sie/ihn das dienstälteste Mitglied des Regierungsrates.