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OGLO
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben des Regierungspräsidenten im einzelnen
Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
§ 11 Organisationsgesetz, OG · Aufgaben des Regierungspräsidenten im einzelnen
1. Der Regierungspräsident ist insbesondere dafür verantwortlich, dass folgende Aufgaben des Regierungsrates zweckmässig organisiert und wahrgenommen werden
a) Information nach innen und aussen,
b) Zentrale Planung,
c) Einteilung und Abwicklung der Arbeit des Regierungsrates,
d) Interdepartementale Koordination,
e) Zentrale Kontrollfunktionen,
f) Koordination der Arbeit des Regierungsrates mit derjenigen des Grossen Rates,
g) Koordination mit den Gemeinden,
h) Vertretung des Regierungsrates nach aussen.
2. Alle Mitglieder des Regierungsrates haben durch ihre Tätigkeit zur Entlastung des Regierungsratspräsidenten beizutragen und diesen bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe tatkräftig zu unterstützen.