Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.100 OGLO CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Regierungspräsidentin / Regierungspräsident

Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Organisationsgesetz, OG · Regierungspräsidentin / Regierungspräsident

1. Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.

2. Er trägt massgeblich dazu bei, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt und innert nützlicher Frist erledigt.

3. Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor.

← § 9 Organisationsgesetz, OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Stellung § 11 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →