153.100
OGLO
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) - Regierungspräsidentin / Regierungspräsident
Regierungsrat - Regierungsdelegationen und Regierungspräsident
§ 10 Organisationsgesetz, OG · Regierungspräsidentin / Regierungspräsident
1. Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
2. Er trägt massgeblich dazu bei, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3. Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor.