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§ 9 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Verfahren
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§ 9 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Die Inanspruchnahme der Beauftragten/des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) ist unentgeltlich.

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