152.900
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
Verfahren
§ 9 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Die Inanspruchnahme der Beauftragten/des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) ist unentgeltlich.