152.900
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
Verfahren
§ 8 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses nimmt die Beauftragte/ der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) zur Angelegenheit Stellung.
2. Sie/er kann
a) dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen;
b) die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;
c) zuhanden der überprüften Stelle eine schriftliche Empfehlung abgeben. Diese stellt sie/er auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und, nach ihrem/seinem Ermessen, auch weiteren Beteiligten und interessierten Behörden zu.
3. Hingegen ist sie/er nicht befugt, irgendwelche konkrete Anordnungen zu treffen, Entscheide aufzuheben oder abzuändern oder Weisungen zu erteilen.