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§ 8 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Verfahren
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§ 8 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses nimmt die Beauftragte/ der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) zur Angelegenheit Stellung.

2. Sie/er kann

a) dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen;

b) die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;

c) zuhanden der überprüften Stelle eine schriftliche Empfehlung abgeben. Diese stellt sie/er auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und, nach ihrem/seinem Ermessen, auch weiteren Beteiligten und interessierten Behörden zu.

3. Hingegen ist sie/er nicht befugt, irgendwelche konkrete Anordnungen zu treffen, Entscheide aufzuheben oder abzuändern oder Weisungen zu erteilen.

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