§ 7 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
§ 7 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Eröffnet die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) eine Untersuchung, so klärt sie/er den Sachverhalt ab, informiert die betroffene Stelle und überprüft ihr Verhalten auf Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Korrektheit und Billigkeit.
2. Sie/er ist berechtigt
a) von den ihrem/seinem Wirkungsbereich unterstehenden Stellen jederzeit und ohne Rücksicht auf eine allfällige Geheimhaltungspflicht schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen und von ihnen die Herausgabe aller für die Beurteilung des Geschäftes erforderlichen Akten zu verlangen;
b) Auskunftspersonen zu befragen;
c) Augenscheine und Besichtigungen durchzuführen;
d) Sachverständige beizuziehen für Geschäfte, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse erforderlich sind.