152.900
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
Verfahren
§ 6 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) entscheidet selbst, wie eingehend sie/er sich mit einer Angelegenheit befassen und ob sie/er eine Untersuchung durchführen will.
2. Sie/er lehnt oder bricht eine Untersuchung ab
a) wenn sie/er nicht zuständig ist;
b) wenn der Gesuchsteller kein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse geltend macht oder wenn er leichtfertig, schikanös oder gegen Treu und Glauben handelt;
c) wenn ein anderer Weg zur Erledigung des Anliegens angemessen ist.