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§ 6 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Verfahren
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§ 6 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) entscheidet selbst, wie eingehend sie/er sich mit einer Angelegenheit befassen und ob sie/er eine Untersuchung durchführen will.

2. Sie/er lehnt oder bricht eine Untersuchung ab

a) wenn sie/er nicht zuständig ist;

b) wenn der Gesuchsteller kein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse geltend macht oder wenn er leichtfertig, schikanös oder gegen Treu und Glauben handelt;

c) wenn ein anderer Weg zur Erledigung des Anliegens angemessen ist.

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