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§ 5 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Verfahren
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§ 5 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Jedermann kann die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) um Prüfung einer Angelegenheit ersuchen, in der sich eine Stelle nach seiner Auffassung eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Das Gesuch kann sich auf eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit beziehen; es hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) kann auch auf Anregung einer Stelle in ihrem/seinem Wirkungsbereich oder aus eigener Initiative tätig werden.

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