§ 4 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
§ 4 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Der Wirkungsbereich der Beauftragten/des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) umfasst alle kantonalen Behörden und Verwaltungen sowie die kantonalen Anstalten, Institutionen und Organisationen, soweit sie nicht privatwirtschaftlich tätig sind.
2. Von ihrem/seinem Wirkungskreis sind jedoch ausgeschlossen
a) der Grosse Rat;
b) andere Behörden für die Vorbereitung, den Erlass, die Änderung und die Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen;
c) die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;
d) andere Behörden für Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und anderen Verletzungen von Amtspflichten;
e) die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde;
f) die Notare.
3. Institutionen und Organisationen des privaten Rechts fallen nur dann in den Wirkungsbereich der Beauftragten/des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman), wenn ihnen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden oder wenn sie überwiegend vom Kanton finanziert werden.