Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.900 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Aufgaben und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Das Personalrecht des Kantons ist auf die Beauftragte oder den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) sowie das Personal der Ombudsstelle anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

2. Die oder der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) ist für die Personalgeschäfte der weiteren Mitarbeitenden der Ombudsstelle sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber ihren oder seinen Mitarbeitenden zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 40ff. Personalgesetz.

3. Das Personal der Ombudsstelle folgt ausschliesslich den Weisungen der oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann).

4. Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einreihung des Personals nach Anhörung des Zentralen Personaldienstes. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.

5. Verfügungen, welche Einreihungen betreffen, sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Büro des Grossen Rates angefochten werden. Dieses entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission.

← § 2bis Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt Aufgaben und Organisation § 4 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →