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§ 12 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Schlussbestimmungen
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§ 12 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden die nachstehenden kantonalen Gesetze geändert

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