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§ 11 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Berichterstattung
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§ 11 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) erstattet dem Grossen Rat jährlich mindestens einmal eingehend Bericht über ihre/seine Tätigkeit. Sie/er weist auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hin und kann Reformvorschläge rechtsetzender, organisatorischer oder administrativer Art unterbreiten.

2. Bei der Prüfung ihres/seines Berichtes dürfen von der Beauftragten/ vom Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) keine Auskünfte über Tatsachen, die ihrer/seiner Schweigepflicht unterstehen, und keine Akten, in die sie/er Einsicht genommen hat, verlangt werden.

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