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§ 10 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Geheimhaltungspflicht
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§ 10 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Die Beauftragte/der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsman) ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.

2. Alle Mitglieder von Behörden und Mitarbeiter von Stellen, die dem Wirkungsbereich der Beauftragten/des Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) unterstehen, sind dieser/diesem gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.

3. Zur Verweigerung der Auskunft und der Akteneinsicht sind berechtigt

a) * wer sich selbst oder einen Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde. Als Angehöriger gilt der Ehegatte und der geschiedene Ehegatte, der und die Verlobte, der eingetragene Partner und die eingetragene Partnerin, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, die durch faktische Lebensgemeinschaft verbundene Person, die Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, die Stiefeltern, Stiefkinder und Stiefgeschwister, die Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie die Pflegeeltern und Pflegekinder;

b) Geistliche, Advokaten, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, soweit ihnen Fragen gestellt werden, durch deren Beantwortung sie ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder zur Kenntnis gelangtes Geheimnis verletzen würden; ihre Hilfskräfte sowie Dritte, die sie zur Ausübung ihres Berufs beigezogen haben, sind ihnen gleichgestellt;

c) Mitglieder von Behörden oder öffentliche Bedienstete, sofern sie über Geheimnisse auszusagen hätten, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung anvertraut worden sind und deren Bewahrung ihnen durch besonderen Beschluss oder besondere Verfügung zur Pflicht gemacht worden ist. Der Regierungsrat kann die Verweigerung der Auskunft und der Akteneinsicht nur anordnen, sofern und solange die Sicherheit und das Wohl des Gemeinwesens es dringend verlangt.

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