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§ 1 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

Aufgaben und Organisation
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§ 1 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt

1. Die oder der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt wirkt im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse darauf hin, den Schutz der verfassungs- und gesetzmässigen Rechte von Einzelpersonen zu verbessern sowie die parlamentarische Kontrolle über die Verwaltung zu verstärken.

2. Sie/er erfüllt ihre/seine Aufgaben, indem sie/er

a) dem Einzelnen im Verkehr und namentlich bei der Wahrung seiner Rechte und Interessen gegenüber der Verwaltung hilft und bei Streitigkeiten vermittelt;

b) die Verwaltung zu bürgerfreundlichem Verhalten veranlasst, aber auch vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt;

c) dem Grossen Rat über ihre/seine Tätigkeit Bericht erstattet.

Aufgaben und Organisation § 2 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt →

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