152.900
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
Aufgaben und Organisation
§ 1 Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt
1. Die oder der Beauftragte für das Beschwerdewesen (Ombudsfrau / Ombudsmann) des Kantons Basel-Stadt wirkt im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse darauf hin, den Schutz der verfassungs- und gesetzmässigen Rechte von Einzelpersonen zu verbessern sowie die parlamentarische Kontrolle über die Verwaltung zu verstärken.
2. Sie/er erfüllt ihre/seine Aufgaben, indem sie/er
a) dem Einzelnen im Verkehr und namentlich bei der Wahrung seiner Rechte und Interessen gegenüber der Verwaltung hilft und bei Streitigkeiten vermittelt;
b) die Verwaltung zu bürgerfreundlichem Verhalten veranlasst, aber auch vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt;
c) dem Grossen Rat über ihre/seine Tätigkeit Bericht erstattet.