152.500
CH-BS
§ 4 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Grossratssaal
Zutritt zum Grossen Rat
§ 4 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat · Grossratssaal
1. Zutritt zum Grossratssaal haben neben den Mitgliedern des Grossen Rates und des Regierungsrates die Mitarbeitenden des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
2. Für akkreditierte Medienschaffende stehen Arbeitsplätze auf der Pressetribüne zur Verfügung.