152.500
CH-BS
§ 3 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Parlamentszone und öffentliche Zone
Zutritt zum Grossen Rat
§ 3 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat · Parlamentszone und öffentliche Zone
1. Die Parlamentszone erstreckt sich auf folgende Gebäudeteile des Rathauses
a) Grossratssaal;
b) Vorzimmer des Grossratssaals;
c) Garderobe des Grossen Rates;
d) Grossrats-Café;
e) Innenhof (Hof III) des Rathauses inklusive Treppenaufgänge vom grossen Hof und zum Staatsarchiv;
f) Sitzungszimmer 201 und 202 und Radiostudio.
2. Die öffentliche Zone umfasst die für den Zugang zur Tribüne vorgesehenen Treppenhäuser, die Zuschauer-Tribüne und die Vorhallen im ersten und zweiten Stock.