Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.500 CH-BS

§ 3 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat - Parlamentszone und öffentliche Zone

Zutritt zum Grossen Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat · Parlamentszone und öffentliche Zone

1. Die Parlamentszone erstreckt sich auf folgende Gebäudeteile des Rathauses

a) Grossratssaal;

b) Vorzimmer des Grossratssaals;

c) Garderobe des Grossen Rates;

d) Grossrats-Café;

e) Innenhof (Hof III) des Rathauses inklusive Treppenaufgänge vom grossen Hof und zum Staatsarchiv;

f) Sitzungszimmer 201 und 202 und Radiostudio.

2. Die öffentliche Zone umfasst die für den Zugang zur Tribüne vorgesehenen Treppenhäuser, die Zuschauer-Tribüne und die Vorhallen im ersten und zweiten Stock.

← § 2 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat Form und Wirkung der Akkreditierung § 4 Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →