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§ 4 Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes - Mitarbeitende des Parlamentsdienstes

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§ 4 Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes · Mitarbeitende des Parlamentsdienstes

1. Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohngesetzgebung.

2. Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.

3. Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbüro genehmigt.

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