152.400
CH-BS
§ 2 Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes - Leitung
§ 2 Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes · Leitung
1. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat.
2. Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Ratsbüros und der Kommissionen.