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152.330 CH-BS

§ 3 Ausgabenreglement für die Grossratskommissionen - Arbeitslunches

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§ 3 Ausgabenreglement für die Grossratskommissionen · Arbeitslunches

1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, die Kommissionsmitglieder zu einem Arbeitslunch einzuladen, ausgenommen die Sitzung dauert mehr als sechs Stunden. Der Betrag pro Person ist auf Fr. 45 festgesetzt.

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