§ 6 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben der externen Vertrauensperson
§ 6 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt · Aufgaben der externen Vertrauensperson
1. Die Vertrauensperson bietet Mitgliedern, die sich in ihrer persönlichen Integrität verletzt fühlen, Unterstützung und Rat. Sie gibt Mitgliedern die Möglichkeit zu einem vertraulichen Gespräch.
2. Die Vertrauensperson kann in unterschiedlicher Form handeln, insbesondere
a) die Verletzung der persönlichen Integrität analysieren und identifizieren;
b) Ratschläge über Verhaltensweisen erteilen, mittels derer die Situation entschärft oder gemeldet werden kann;
c) Wege zur Änderung der Situation ermitteln oder das Mitglied an einen anderen Spezialisten oder eine andere Spezialistin vermitteln;
d) im Einverständnis der beteiligten Personen ein Mediationsverfahren durchführen oder das Mitglied an andere Behörden weiterleiten
3. Die Vertrauensperson schlägt die Vorgehensweise vor, die sie den Umständen entsprechend für am besten geeignet hält, und unternimmt keine Schritte ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung des Mitglieds.
4. Die Vertrauensperson hat keine Untersuchungskompetenzen. Sie entscheidet selbständig über die Beendigung eines Falles.
5. Die Konsultationen der Vertrauensperson sind streng vertraulich und kostenlos.
6. Nach Abschluss eines jeden Amtsjahres erstellt die Vertrauensperson zuhanden des Ratsbüros einen Bericht über ihre Arbeit im Berichtsjahr, der aber streng die Vertraulichkeit wahrt.