152.150
CH-BS
§ 5 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt - Ernennung und Qualifikation der externen Vertrauensperson
§ 5 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt · Ernennung und Qualifikation der externen Vertrauensperson
1. Die externe Vertrauensperson ist registrierte Anwältin oder registrierter Anwalt und verfügt über eine Zusatzausbildung im Bereich Mediation.
2. Das Ratsbüro teilt auf geeignete Weise mit, wer die Vertrauensperson ist und wie sie erreicht werden kann.
3. Das Ratsbüro regelt die Details (inklusive Honorierung) der Beauftragung der Vertrauensperson vertraglich mit ihr.