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CH-BS
§ 4 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt - Instrumentarium zum Schutz der persönlichen Integrität
§ 4 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt · Instrumentarium zum Schutz der persönlichen Integrität
1. Um die persönliche Integrität der Mitglieder zu schützen, macht das Ratsbüro in geeigneter Form auf das vorliegende Reglement aufmerksam.
2. Mitglieder des Ratsbüros können bei Bedarf mit Einverständnis des Präsidiums oder des Ratsbüros mit einzelnen Grossratsmitgliedern sowie Mitarbeitenden der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Stellen oder der kantonalen Verwaltung das Gespräch suchen und mögliche Verletzungen der persönlichen Integrität thematisieren.
3. Das Ratsbüro setzt eine externe Vertrauensperson ein.