152.150
CH-BS
§ 2 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt - Anwendungsbereich
§ 2 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt · Anwendungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für alle Situationen, in denen eine oder mehrere Mitglieder des Grossen Rates in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Grossen Rates involviert sind, sowie für jede dienstliche Interaktion zwischen ihnen und dem Personal der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Stellen und dem Personal der kantonalen Verwaltung. Das Reglement findet folglich auf alle Aktivitäten, an denen ein Mitglied teilnimmt, sei es im Rahmen von Sitzungen oder sonstigen Anlässen, die mit der parlamentarischen Arbeit direkt zusammenhängen, Anwendung.