152.150
CH-BS
§ 1 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt - Grundsätze des Reglements
§ 1 Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt · Grundsätze des Reglements
1. Ziel dieses Reglements ist es, den Rahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitglieder zu schaffen. Dies soll insbesondere durch Ernennung einer externen Vertrauensperson geschehen, an die sich alle Mitglieder wenden können.
2. Dieses Reglement legt die Rolle und Aufgaben der Vertrauensperson fest.
3. Mitglieder, die wider besseres Wissen ein anderes Mitglied oder eine andere Person der Verletzung der persönlichen Integrität bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, machen sich unter Umständen strafbar.