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152.110 AB CH-BS

§ 9 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Aufzeichnung der Ratsverhandlung und Votenprotokoll

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 9 AB · Aufzeichnung der Ratsverhandlung und Votenprotokoll

1. Die Verhandlungen werden aufgezeichnet. Der Beginn der Behandlung eines Gegenstandes ist im Beschlussprotokoll zu vermerken.

2. Die Tonaufzeichnungen der Ratsverhandlungen werden dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung zuhanden der Öffentlichkeit überlassen.

3. Über die Verhandlungen wird ein Wortprotokoll erstellt.

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