Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Einladung

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 6 AB · Einladung

1. Die Einladung zur Session ist spätestens sechs Tage vorher zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung und dem Geschäftsverzeichnis den Mitgliedern des Grossen Rates zuzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2. Der Grosse Rat legt den Gegenstand und den Ablauf einer Sondersitzung gemäss § 97 Abs. 3 lit. b der Kantonsverfassung in einer ordentlichen Sitzung fest.

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