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152.110 AB CH-BS

§ 58 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Abweichungen in Einzelfällen und befristete Abweichungen

Schlussbestimmungen
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§ 58 AB · Abweichungen in Einzelfällen und befristete Abweichungen

1. Abweichungen in Einzelfällen oder befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen kann der Grosse Rat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen.

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