152.110
AB
CH-BS
§ 58 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Abweichungen in Einzelfällen und befristete Abweichungen
Schlussbestimmungen
§ 58 AB · Abweichungen in Einzelfällen und befristete Abweichungen
1. Abweichungen in Einzelfällen oder befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen kann der Grosse Rat jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen.