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152.110 AB CH-BS

§ 57 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Änderungen der Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 57 AB · Änderungen der Ausführungsbestimmungen

1. Anträge auf Abänderung dieser Ausführungsbestimmungen hat der Grosse Rat, sofern er darauf eintritt, dem Ratsbüro oder einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen.

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