152.110
AB
CH-BS
§ 57 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Änderungen der Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 57 AB · Änderungen der Ausführungsbestimmungen
1. Anträge auf Abänderung dieser Ausführungsbestimmungen hat der Grosse Rat, sofern er darauf eintritt, dem Ratsbüro oder einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen.