152.110
AB
CH-BS
§ 56 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Kommissionsakten
Kommissionen
§ 56 AB · Kommissionsakten
1. Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind die Kommissionsakten dem Parlamentsdienst zur Archivierung abzuliefern.