Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 56 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Kommissionsakten

Kommissionen
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§ 56 AB · Kommissionsakten

1. Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind die Kommissionsakten dem Parlamentsdienst zur Archivierung abzuliefern.

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