152.110
AB
CH-BS
§ 54 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Minderheitsbericht
Kommissionen
§ 54 AB · Minderheitsbericht
1. Eine Minderheit von mindestens einem Viertel der Kommissionsmitglieder kann einen eigenen Bericht vorlegen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied der Kommission als Referentin oder Referent vertreten lassen.
2. Sofern aus einer Kommission ein Mehrheits- und ein Minderheitsbericht vorgelegt werden sollen, sind die Entwürfe beider Berichte gleichzeitig der Kommission vorzulegen.
3. Wer der Mehrheit angehört, beteiligt sich nicht an der Redaktion des Minderheitsberichtes, wer der Minderheit angehört, nicht an derjenigen des Mehrheitsberichtes.