152.110
AB
CH-BS
§ 53 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Anträge an den Grossen Rat; Berichterstattung
Kommissionen
§ 53 AB · Anträge an den Grossen Rat; Berichterstattung
1. Die Berichte, welche die Anträge der Kommission und gegebenenfalls Minderheitsanträge samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben, sind in der Regel schriftlich vorzulegen.
2. Sofern der Rat nicht zum Voraus oder nachträglich einen schriftlichen Bericht verlangt, kann bei einfacheren und übersichtlichen Geschäften mündlich berichtet und Antrag gestellt werden.
3. Wenn die Kommission niemand anders als Referentin oder Referenten bestimmt, vertritt ihre Präsidentin oder ihr Präsident im Grossen Rat den Kommissionsbericht.