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152.110 AB CH-BS

§ 52 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zwischenberichte

Kommissionen
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§ 52 AB · Zwischenberichte

1. Die Präsidien der Spezialkommissionen haben für die letzte Session eines Amtsjahres einen schriftlichen Kurzbericht über den Stand der bei ihnen liegenden unerledigten Geschäfte vorzulegen.

2. Auf Ende einer Amtsperiode haben diese Kommissionen ausführliche Rechenschaftsberichte über ihre Tätigkeit und die bereits gefassten Beschlüsse abzuliefern. Über weitere Zwischenberichte entscheiden die Kommissionen selbst.

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