Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 51 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Geheimhaltung von Protokollen

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 AB · Geheimhaltung von Protokollen

1. Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung gemäss § 61 der Geschäftsordnung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie an die Mitglieder des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte, die in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden.

← § 50 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 52 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →