152.110
AB
CH-BS
§ 51 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Geheimhaltung von Protokollen
Kommissionen
§ 51 AB · Geheimhaltung von Protokollen
1. Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung gemäss § 61 der Geschäftsordnung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie an die Mitglieder des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte, die in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden.