152.110
AB
CH-BS
§ 50 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Einsichtnahme in die Protokolle
Kommissionen
§ 50 AB · Einsichtnahme in die Protokolle
1. Den Mitgliedern des Regierungsrates und der Vertretung der Verwaltung sowie der Gerichte sind die Protokolle derjenigen Sitzungen zuzustellen, zu denen sie eingeladen worden sind.
2. Zugezogenen Sachverständigen ausserhalb der Verwaltung ist auf Wunsch das Protokoll zuzustellen, soweit es sich auf Kommissionsberatungen bezieht, an denen sie teilgenommen haben.
3. Dritte, die von der Kommission angehört worden sind, erhalten auf ihren Wunsch das Protokoll ihrer Äusserungen im Auszug.