Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 5 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Präsenz

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 5 AB · Präsenz

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, allen Sitzungen beizuwohnen. §§ 28a und 28b GO bestimmen die Ausnahmen.

2. Zu Beginn jeder Sitzung wird die Präsenz festgestellt. Wer sich innerhalb einer Viertelstunde nach der Eröffnung der Sitzung angemeldet hat, gilt als anwesend.

3. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.

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