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152.110 AB CH-BS

§ 47 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zuziehung Aussenstehender

Kommissionen
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§ 47 AB · Zuziehung Aussenstehender

1. Die Kommissionen haben die Wünsche und Anregungen der Mitglieder des Grossen Rates entgegenzunehmen.

2. Die Kommissionen können unter Anzeige an die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates Gutachten von Sachverständigen einholen und innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung stehende Personen zur Auskunftserteilung zu ihren Beratungen zuziehen. Sie können auch die Öffentlichkeit zur Einreichung von Vorschlägen einladen, jedoch keine Wettbewerbe und Ausschreibungen veranstalten.

3. Aufträge an Aussenstehende können entschädigt werden, ebenso Aufträge an Kommissionsmitglieder, sofern damit ausserordentlicher Arbeitsaufwand verbunden ist.

4. Der Regierungsrat hat auf Begehren und im Einvernehmen mit den Kommissionspräsidien Verwaltungspersonal zur Mitarbeit in Kommissionen zur Verfügung zu stellen.

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