152.110
AB
CH-BS
§ 46a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Kommissionsmittel
Kommissionen
§ 46a AB · Kommissionsmittel
1. Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihres Auftrages über eigene Mittel.
2. Die Höhe der Kommissionsmittel wird durch das Ratsbüro festgelegt.
3. Diese Mittel stehen u.a. bereit für Sitzungsauslagen (ausgenommen Sitzungsgeld), für den Beizug von Expertinnen und Experten, die Erstellung von Gutachten, für Studienreisen und Klausuren.
4. Das Nähere regelt das Ratsbüro in einem Reglement.