Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 46 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 AB · Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte

1. Zu den Kommissionsberatungen können Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte beigezogen werden. Zu Regierungsvorlagen ist die Referentin oder der Referent des Regierungsrates anzuhören.

2. Die Kommissionen sind berechtigt, vom Regierungsrat oder von einzelnen seiner Mitglieder sowie, unter Anzeige an das zuständige Mitglied des Regierungsrates, von Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen nähere Aufschlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen.

← § 45 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 46a AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →