152.110
AB
CH-BS
§ 46 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte
Kommissionen
§ 46 AB · Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates und der Gerichte
1. Zu den Kommissionsberatungen können Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte beigezogen werden. Zu Regierungsvorlagen ist die Referentin oder der Referent des Regierungsrates anzuhören.
2. Die Kommissionen sind berechtigt, vom Regierungsrat oder von einzelnen seiner Mitglieder sowie, unter Anzeige an das zuständige Mitglied des Regierungsrates, von Amtsstellen und Verwaltungsabteilungen nähere Aufschlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen.